Rohstoffvorrangzone - Teil 1
Eines unserer zentralen Anliegen ist die Bekämpfung der so genannten "Rohstoffvorrangzone Semriach". Ausgewiesen ist diese Sondernutzung im Regionalen Entwicklungsprogramm der Steiermärkischen Landesregierung (LGBl Nr 106/2005 v. 19.09.2005).
Diese Vorrangzone ist weit größer als allgemein angenommen. Sie umfasst den Steinbruch Tieber, einen Teil des Eichbergs und einen Teil des Schifterkogels. Das mögliche Abbaufeld ist insgesamt 123 ha groß! Die wenigsten Gemeindebürger wissen davon, da stets nur vom Abbau des Schifterkogels die Rede ist.
Amtliche Beschreibung der Auswirkungen
Wie kommt es zu einer Rohstoffvorrangzone?
Rohstoffe der Republik
Österreich hat natürlich ein vitales Interesse an der Nutzung seiner Bodenschätze. Aus diesem Grund erging Ende der Achtzigerjahre seitens des Nationalrats an das Wirtschaftsministerium die Aufforderung (kein gesetzlicher Auftrag), die Rohstoffvorräte des Landes systematisch zu erfassen.
Die Arbeiten an diesem Plan, dem "Österreichischen Rohstoffplan", wurden in zwei Phasen gegliedert. Nach erfolgreichem Abschluss der Phase 1 - Erfassung und Evaluierung der Rohstoffvorkommen auf ihre Sicherungswürdigkeit - sind die Arbeiten nunmehr in die entscheidende Phase 2 - Konfliktbereinigung - getreten (Stand Okt. 2010).
Dabei werden die mit systemanalytischen Methoden objektiv identifizierten Rohstoffgebiete gemeinsam mit den Bundesländern konfliktbereinigt. Angestrebtes Ziel ist es, Rohstoffgebiete zu identifizieren, die in keiner Weise mit anderen Schutzgütern wie beispielsweise Siedlungsgebiete, Nationalparks, wasserwirtschaftliche Vorrangzonen, Landschaftsschutzgebiete, Forst-Schutzzonen, Natura-2000 Gebiete, in Widerspruch stehen. Nach dieser Konfliktbereinigung sollen die Rohstoffgebiete als "Rohstoffsicherungsgebiete" raumordnerisch festgelegt werden.
Quelle: BMfWFJ
Nachtrag (2013):
Der Österreichischen Rohstoffplan wurde Anfang 2012 fertiggestellt und kann nunmehr - nach Intervention eines von uns sensibilisierten Landtagsklubs - im Web eingesehen werden. (Download PDF-File)
Rohstoffsicherung der Republik
Die Republik behält sich die direkte Einflußnahme nur bei sehr wichtigen Rohstoffen wie Erdöl oder seltene Erze etc. vor. Geregelt wird dieser Vorbehalt im MinroG (Bundeseigene Rohstoffe). Bei so genannten "Grundeigenen Mineralien" wie beispielsweise Dolomit/Kalkstein (das Material aus dem der Schifterkogel besteht), ist das jedoch nicht der Fall.
Ansonsten gibt sie ihre Intentionen über die "Österreichische Raumordnungskonferenz" (ÖROK) als "Empfehlung" an die Bundesländer weiter. (Näheres dazu im Lexikon )
Exkurs - Die (unhaltbare) MinroG-Argumentation
Bei unseren Vorsprachen bei Ämtern, Behörden und Politikern des Landes Steiermark wird stets betont, dass die Ausweisung der ggst. "Rohstoffvorrangzone" vom Bund über das Mineralrohstoffgesetz (MinroG) vorgegeben sei und den handelnden Personen daher die Hände gebunden seien.
Diese Behauptung ist unrichtig - siehe oberhalb. Außerdem ist festzustellen, dass im MinroG Suchbegriffe wie "Rohstoffzone", "Rohstoffsicherungsgesetz" oder "Rohstoffplan" keine Treffer erzielen. Auch im Rechtsinformationssystem der österreichischen Bundesregierung (RIS) lässt sich ein "Rohstoffsicherungsgesetz" (oder Ähnliches) nicht finden.
Rohstoffvorrangzone - Festschreibung über die Raumordnung der Bundesländer
Wie oben beschrieben, sollen also die evaluierten Rohstoffvorkommen raumordnerisch festgelegt werden.
Dazu muss angeführt werden, dass in Österreich der Bereich "Raumordnung/Raumplanung" sowohl in Gesetzgebung als auch Vollziehung Angelegenheit der Bundesländer ist. (Näheres dazu im Lexikon ) (Auf die Thematik der mittelbaren/unmittelbaren Bundesverwaltung soll hier nicht eingegangen werden.)
Im Land Steiermark werden Vorrangzonen in den so genannten "Regionalen Entwicklungsprogrammen" festgelegt. Die Verpflichtung dazu ergibt sich aus dem Steiermärkischen Raumodnungsgesetz (StROG 2010)
Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010" (LGBl 49/2010)
Steiermärkisches Landesentwicklungsprogramm (LGBl. 75/2009)
Regionales Entwicklungsprogramm für Graz u. Graz-Umgebung (LGBl 106/2005)
Raumplanung Steiermark (Homepage der Landesregierung)
Rohstoffvorrangzone - Ausweisung durch die Gemeinden
Auf unterster Ebene kommt den Gemeinden die örtliche Raumplanung zu. Dabei haben sie ein örtliches Entwicklungskonzept und den Flächenwidmungsplan zu erstellen und fortzuführen (§§ 21 u. 25 StROG)
Die Vorgaben der überörtlichen Raumplanung sind aber zu beachten. Sondernutzungen, wie beispielsweise eine "Rohstoffvorrangzone", müssen im Flächenwidmungsplan ausgewiesen werden.
Verweigerung der Ausweisung
Weigert sich eine Gemeinde eine Vorrangzone auszuweisen - weil sie beispielsweise andere Interessen verfolgt - , droht ihr die Versagung der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes. In weiterer Folge kommt es zu einer so genannten "Aufsichtsbehördlichen Maßnahme" (§ 62 StROG 2010) durch die überörtliche Raumplanung. D. h., die übergeordnete Behörde (Land Stmk) übernimmt die Erstellung eines Flächenwidmungsplanes. Dies wiederum dauert und verursacht erhebliche Kosten für die Gemeinde.
Erschwerend kommt dazu, dass eigene Vorhaben der Gemeinde - wie beispielsweise die Errichtung öffentlicher oder auch privater Bauten (Hausbau) - während dieser Zeitspanne nicht realisiert werden können, da für die Zeit der der Durchführung der Aufsichtsbehördlichen Maßnahme kein rechtskräftiger Flächenwidmungsplan vorliegt. Für die Gemeindeverantwortlichen keine einfache Situation ...
Gemeinde Semriach - Konflikt mit der Rohstoffvorrangzone
Die geplante Ausbeutung des Abbaufeldes Schifterkogel steht den Interessen der Standortgemeinde Semriach diametral gegenüber (siehe Folgeseite). Ihr wurde bereits einmal die oben angeführte "Aufsichtsbehördliche Maßnahme" angedroht, da sie sich geweigert hatte das Abbaufeld Schifterkogel im Flächenwidmungsplan auszuweisen.
Daraus ergab und ergibt sich erhebliches Konfliktpotential. Mehr darüber auf der nächsten Seite.
Konflikt auf Landesebene
Zur Landesraumplanung gehört auch die Festlegung von so genannten "Teilräumen", in denen nur bestimmte Nutzungen zulässig sind. Und hier entsteht bereits ein erster Konflikt:
Das Regionale Entwicklungsprogramm für Graz u. Graz-Umgebung legt fest, dass im Teilraum "Grünlandgeprägten Bergland" die Gewinnung mineralischer Rohstoffe unzulässig ist. (§ 3 Abs 2). Ausgenommen davon ist die Erweiterung rechtmäßig bestehender Rohstoffgewinnungen.
Der Schifterkogel selbst liegt im Teilraum "Forstwirtschaftlich geprägtes Bergland", wo eine ggst. Nutzung zulässig ist. Er grenzt aber unmittelbar an "Grünlandgeprägtes Bergland" an.
Betrachtet man die Karte der Teilräume so fällt auf, dass die Zone in der die Rohstoffgewinnung zulässig ist, richtiggehend in die "Abbauverbotszone" einschneidet. Vor Ort kann man visuell jedoch keinen wesentlichen Charakterunterschied der beiden Teilräume feststellen.
Regionales Entwicklungsprogramm - Vorrangzonen
Regionales Entwicklungsprogramm - Vorrangzonen-Ausschnitt
Regionales Entwicklungsprogramm - Teilräume
Regionales Entwicklungsprogramm - Teilräume Ausschnitt
Regionales Entwicklungsprogramm - Wasserschutzgebiete
Weiter Konflikte sind auf der Folgeseite dargestellt