Steinbruch Tieber - Teil 1
Obwohl die Bürgerinitiative ihr Hauptaugenmerk auf das Großprojekt Schifterkogel richtet, kommt sie nicht umhin, sich mit einem weiteren Steinbruch in der Nähe zu befassen.
Es handelt sich dabei um den so genannten "Dolomitsteinbruch" der Tieber GesmbH. Er liegt im unteren Drittel des Sandbergs, direkt an der der nach Semriach führenden Landesstraße L318.
Bei diesem Steinbruch reiht sich Unbegreifliches an Unbegreifliches. Er ist ein Musterbeipiel für die Allmacht (aber auch Ohnmacht) von Behörden und die Betroffenheit von Bürgern, wenn ein Steinbruchbetreiber das Spiel beherrscht.
Urteilen Sie selbst
Die Anfänge dieses Steinbruchs reichen viele Jahrzehnte zurück. Die älteren Gemeindebürger sagen, dass dort schon immer Schotter entnommen wurde (daher auch der Name "Sandberg"). Später erwarb die Familie Tieber das Grundstück und wollte 1969 einen "richtigen" Steinbruch errichten. Das Projekt stieß auf Ablehnung in der Bevölkerung der Gemeinde Semriach. Da Steinbrüche damals der Gewerbeordnung unterlagen und die Gemeinde somit Parteistellung hatte, wurde der beabsichtigte Steinbruch im Flächenwidmungsplan nicht ausgewiesen. Das Projekt war also gescheitert.
Einen neuerlichen Antrag auf gewerberechtliche Abbaubewilligung im Jahr 1983, beschied die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ebenfalls abschlägig.
Im Instanzenzug entschied das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten am 17.09.1992 schlußendlich aber doch zugunsten des Antragstellers und erteilte die (gewerberechtliche) Bewilligung.
Berggesetz
Mit der gewerberechtlichen Bewilligung waren für den Betreiber aber auch immer "Probleme" verbunden, da Anrainer und Gemeinde ein Mitspracherecht hatten (Parteistellung).
Da traf es sich gut, dass mit der Berggesetznovelle 1990 praktisch der gesamte Gesteinsabbau dem Berggesetz (ein Bundesgesetz - und daher in der Rechtsordnung ganz oben angesiedelt) zugeschlagen wurde, sehr zur Freude der Betreiber. Damit waren alle "lästigen" Gegner eines Seinbruchs mit einem Schlag ihrer Rechte beraubt. Der Vollzug der Rechtsmaterie wurde den örtlichen Instanzen entzogen und via Berghauptmannschaften auf Bundesebene gehoben. Regionale Bestimmungen der Gewerbeordnung, des Forstrechts, des Natur- und Umweltschutzes, des Wasserrechts und der örtlichen Raumplanung wurden damit ausgehebelt bzw. in ihrer Wirkung stark eingeschränkt.
Daher drängten in dieser Zeit viele Steinbruchbesitzer in das neue Bergrecht. Es war dazu lediglich erforderlich, bis zum 31.12.1992 ein Ansuchen abzugeben.
Bei Antragstellung nach diesem Zeitpunkt wäre ein komplett neues Gewinnungsbewilligungsverfahren nach den Berggesetz fällig geworden (Fallfrist).
Gestein nicht geeignet
Im Jahr 1992 enstand das Gerücht, dass die Tieber GmbH ebenfalls versuchen werde, ihr Abbauprojekt dem Berggesetz zu unterstellen, um es dennoch durchführen zu können. Die Gemeinde Semriach ging diesen Gerüchten nach und richtete am 05.10.1992 eine Anfrage an die Berghauptmannschaft Graz.
In Beantwortung derselben wurde mitgeteilt, dass hier keine Eignung des Abbauprodukts im Sinne des BergG festgestellt wurde und für diesen Kalksteinbruch (wohlgemerkt: nicht "Dolomitsteinbuch") weiterhin die Bezirkshauptmannschaft und nicht die Berghauptmannschaft zuständig sei (Zl 60510/6/92 v. 09.10.1992).
Der Irrtum
Damit kehrte vorerst Ruhe ein und die Gemeinde wähnte sich im Recht. Doch weit gefehlt!